Erlass des Kultusministeriums vom 21.12.2016

Aktenzeichen: 31-6510.25/72/4

Auf Antrag der Orthodoxen Bischofskonferenz Deutschland (OBKD) wird für das Fach orthodoxe Religionslehre Folgendes klargestellt:

1. Orthodoxe Religionslehre ist ordentliches Unterrichtsfach im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 Grundgesetz und Artikel 18 Landesverfassung sowie den §§ 96 bis 100 des Schulgesetzes Baden-Württemberg.

2. Der orthodoxe Religionsunterricht wird von orthodoxen Religionslehrkräften er-teilt, die von ihrer Religionsgemeinschaft angestellt sind oder in einem Beschäfti-gungsverhältnis zum Land Baden-Württemberg stehen.

3. Die orthodoxen Religionslehrkräfte bedürfen zur Unterrichtserteilung eines staatlichen Unterrichtsauftrags durch Ausweisung der orthodoxen Religionslehre im Stundenplan auf der Grundlage des Bildungsplans und einer Bevollmächtigung durch ihre Religionsgemeinschaft nach Maßgabe des religionsgemeinschaftlichen Rechts.

4. Das Fach "Orthodoxe Religionslehre" wird entsprechend den Festlegungen in den für die jeweiligen Schularten geltenden Stundentafeln mit bis zu zwei Wo-chenstunden durchgeführt. Für die gymnasiale Oberstufe der allgemein bildenden Gymnasien gelten die Regelungen der Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen sowie über die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform mit Internat (NGVO) in der jeweiligen Fassung. Einzelabsprachen zum Stundenplan sind zwischen der Schule und der jeweils zu-ständigen örtlichen Gemeinde vorzunehmen.

5. Die Anerkennung als Religionsunterricht im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 Grundgesetz und Artikel 18 Landesverfassung ist unabhängig von der Anzahl der orthodoxen Schülerinnen und Schüler an der Schule; die Regelungen für Ersatz-leistungen für den Religionsunterricht nach § 96 Schulgesetz bleiben davon unbe-rührt. Die Zusammenfassung von Schülerinnen und Schülern verschiedener Klas-sen und Jahrgangsstufen, Schulen und Schularten zu einer Gruppe wird zugelas-sen.

6. Die Schule ermöglicht orthodoxen Religionsunterricht in ihren Räumen.

7. Der staatliche Unterrichtsauftrag kann von der Schulaufsichtsbehörde entzogen werden, wenn sich aus der Person oder der Unterrichtstätigkeit der Lehrkraft schwerwiegende Einwände gegen deren Verwendung im Religionsunterricht er-geben haben. Vor der Entscheidung über die Entziehung des staatlichen Unter-richtsauftrags ist die OBKD hören. Der Lehrkraft ist vor der Entscheidung über ei-ne Entziehung des staatlichen Unterrichtsauftrags Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

8. Die Entscheidung über die Teilnahme von Schülerinnen oder Schülern anderer Bekenntnisse am orthodoxen Religionsunterricht trifft die betreffende orthodoxe Religionslehrkraft mit Zustimmung der jeweiligen anderen Religionsgemeinschaft. Über den Teilnahmewunsch von Schülerinnen oder Schülern ohne Bekenntnis am orthodoxen Religionsunterricht entscheidet die betreffende orthodoxe Religions-lehrkraft.

9. Für die Feststellung und Bewertung von Schülerleistung gelten die allgemeinen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung über die Notenbildung sowie die Verordnung des Kultusministeriums über die Leistungsbeurteilung in Grundschu-len und sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren in der jeweils gel-tenden Fassung. Die von der orthodoxen Religionslehrkraft erteilte Religionsnote ist im Zeugnis bzw. im Halbjahreszeugnis, in der Halbjahresinformation oder im Lernentwicklungsbericht unter dem Fach Religionslehre auszubringen und - außer in Abgangs- und Abschlusszeugnissen - mit der Konfessionsangabe "orthodox" zu versehen. Die Note ist nach Maßgabe der jeweiligen Versetzungs- oder Prüfungs-ordnung versetzungs- oder bestehenserheblich.

10. Die orthodoxen Religionslehrkräfte nehmen nach Maßgabe der Konferenzord-nung an den Lehrerkonferenzen der Schule bzw. der Schulen teil, aus denen die Schülerinnen und Schüler kommen.

11. Der orthodoxe Religionsunterricht wird unbeschadet des allgemeinen Auf-sichtsrechts des Staates von religionspädagogisch erfahrenen Beauftragten der OBKD beaufsichtigt.

Stuttgart, den 21.12.2016
Gerda Windey
Ministerialdirektorin